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AGB

1. Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen die zwischen dem Kunden und der Dataforce Verlagsgesellschaft für Business Informationen mbH (im folgenden „Dataforce“).
1.2 Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, Dataforce hat ihrer Geltung zugestimmt. Das gilt auch, wenn Dataforce in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden ihre Leistungen vorbehaltlos ausführt.
1.3 Individuelle Vereinbarungen und Angaben in unseren Angeboten haben Vorrang vor den AGB.

1.4 Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen bzw. jedenfalls in der dem Kunden zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass Dataforce in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.

1.5 Sämtliche Angebote von Dataforce richten sich ausschließlich an Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich rechtliches Sondervermögen.

2. Vertragsschluss

2.1 Soweit nicht anders geregelt kommt der Vertrag zwischen Dataforce und dem Kunden jeweils durch ein Angebot von Dataforce und den darauf basierenden Auftrag des Kunden (im folgenden „Vertrag“) zustande.

2.2 Für die Bestellung von Produkten über die Website von Dataforce gelten die folgenden Regelungen:

2.2.1 Bestellmöglichkeiten auf unserer Website stellen kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Bestellung (invitatio ad offerendum) dar.

2.2.2 Durch das Anklicken des „Zahlungspflichtig bestellen“-Buttons im letzten Schritt des Bestellprozesses gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Kauf der in der Bestellübersicht angezeigten Produkte ab. Unmittelbar nach Absenden der Bestellung erhält der Kunde eine Bestellbestätigung, die jedoch noch keine Annahme des Vertragsangebots darstellt. Ein Vertrag zwischen Dataforce und dem Kunden kommt erst zustande, sobald Dataforce die Bestellung durch eine gesonderte E-Mail annimmt oder durch Auslieferung des bestellten Produktes.

2.2.3 Die Verträge mit dem Kunden werden ausschließlich in deutscher oder englischer Sprache geschlossen, abhängig davon, ob der Kunde die Bestellung über die deutschsprachige oder englischsprachige Seite des Online-Shops abgibt. Erfolgt die Bestellung des Kunden über unsere deutschsprachige Website, ist dement­sprechend ausschließlich die deutsche Version dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblich. Erfolgt die Bestellung über unsere englischsprachige Website, ist ausschließlich die englische Version dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblich.

2.2.4 Technische Schritte bis zum Vertragsschluss und Berichtigung von Eingabefehlern: Im Rahmen des Bestellprozesses füllt der Kunde das Bestellformular aus. Darin kann der Kunde jederzeit die gewünschten Produkte hinzufügen, ändern oder ganz entfernen. Weiterhin sind in dem Formular die Daten des Kunden anzugeben. Schließlich öffnet sich eine Übersichtsseite, auf der der Kunde die Angaben überprüfen kann. Eventuelle Eingabefehler kann der Kunde korrigieren, indem er bei dem jeweiligen Feld auf „Bearbeiten“ klickt. Falls der Kunde den Bestellprozess komplett abbrechen möchte, kann er einfach das Browser-Fenster schließen. Ansonsten wird nach Anklicken des Bestätigungs-Buttons „Zahlungspflichtig bestellen“ die Erklärung verbindlich im Sinne der Ziffer 2.2.2 dieser AGB.

2.2.5 Die Vertragsbestimmungen mit Angaben zu den bestellten Produkten einschließlich dieser AGB werden dem Kunden per E-Mail mit Annahme des Vertragsangebotes bzw. mit der Benachrichtigung hierüber zugesandt. Eine Speicherung der Vertragsbestimmungen durch Dataforce erfolgt nicht.

3. Online-Anwendungen

3.1 Bei Online-Anwendungen ermöglicht Dataforce dem Kunden gemäß der vertraglich vereinbarten Selektion den Zugriff auf die Dataforce Datenbestände für die Dauer des Vertrags. Inhalt und Umfang der Nutzung der Dataforce Datenbestände sowie die damit verbundenen Rechte richten sich nach den im jeweiligen Vertrag vereinbarten Bedingungen und nach den Bedingungen dieser AGB, insbesondere Ziffer 3 und Ziffer 4 dieser AGB.
3.2 Bei Online-Anwendungen stellt Dataforce während der Vertragslaufzeit vorgenommene Aktualisierungen und Neuerhebungen, die in die vertragsgemäß selektierten Datenbestände fallen, bereit.
3.3 Der Zugriff auf die Online-Anwendung beinhaltet die im Vertrag ausgewiesenen Benutzerzugänge pro Kunde. Zusätzliche Benutzerzugänge können gegen gesonderte Vergütung eingerichtet werden.

3.4 Der Kunde erhält für den Zugriff auf die Online-Anwendung schriftlich einen Benutzernamen nebst zugehörigem Passwort pro Benutzerzugang. Nach ordnungsgemäßer Freischaltung kann der Kunde in dem im jeweiligen Vertrag festgelegten Umfang Zugriff auf den für ihn freigegebenen Datenbestand nehmen.
3.5 Bei Online-Anwendungen erfolgt der Zugriff online über das Internet mittels Web-Browser. Der Kunde ist für die Herstellung der Verbindung vom eigenen Rechner zum Dataforce Server selbst verantwortlich und trägt die dafür anfallenden Kosten.

4. Nutzungsrechte und -beschränkungen

4.1 Der Kunde erkennt an, dass es sich bei den Dataforce Datenbanken um Datenbankwerke bzw. Datenbanken i. S. v. §§ 4 Abs. 2, 87a Abs. 1 UrhG handelt und die zugehörigen Computerprogramme dem Schutz gemäß §§ 69a ff. UrhG unterfallen. Dataforce und/oder ihren Kooperationspartnern stehen die Rechte an den Inhalten und Elementen der Datenbanken, insbesondere Nutzungs- und Leistungsschutzrechte an den enthaltenen Daten, zu.
4.2 Dataforce räumt dem Kunden ein auf die Dauer des jeweiligen Vertrags beschränktes, nicht-ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum Zugriff auf die und zur Nutzung der Dataforce Datenbestände entsprechend der Regelungen im Angebot sowie nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein.
4.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, die von Dataforce im Angebotsstadium eingereichten Vorschläge in Bezug auf den zusammengestellten Datenbestand zu verwenden. Dies gilt auch für eine Verwendung in abgewandelter Form.
4.4 Der Kunde darf die Dataforce Datenbestände nur in seinem eigenen Geschäftsbetrieb und nur für den Geschäftsbereich, welcher in dem jeweiligen Vertrag beschrieben ist, und – vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen in Ziffer 4.5 bis 4.7 – nur für die eigenen Zwecke dieses Geschäftsbereichs nutzen. Die Nutzung durch Dritte oder für Zwecke Dritter, auch wenn es sich um Konzerngesellschaften im Sinne der §§ 15 ff. AktG handelt, ist untersagt. Nutzt der Kunde für die Vermarktung seiner Produkte und Dienstleistungen in dem betreffenden Geschäftsbereich externe Dienstleister oder autorisierte Vertriebspartner, so kann er diesen die Daten zur weiteren Bearbeitung gemäß den vorliegenden AGB übermitteln, vorausgesetzt, dass der betreffende Dienstleister oder Vertriebspartner sich ausdrücklich und schriftlich mit der Geltung dieser AGB einverstanden erklärt hat. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, Dataforce vorab schriftlich mitzuteilen, an wen, für welchen Zweck und für welche Dauer die Daten übergeben werden, und schriftlich zu versichern, dass der Dienstleister oder Vertriebspartner sich mit der Geltung der AGB einverstanden erklärt hat.
4.5 Das dem Kunden eingeräumte Nutzungsrecht an den Dataforce Datenbeständen umfasst grundsätzlich:
den uneingeschränkten Lesezugriff auf den gemäß dem Vertrag bereitgestellten Dataforce Datenbestand;
das Recht, innerhalb des bereitgestellten Datenbestands Auswertungen oder Recherchen gezielt für bestimmte Datengruppen durchzuführen;
das Recht, Daten aus dem Datenbestand für die beschriebenen Zwecke zu exportieren.
4.6 Eine weitergehende Nutzung der Datenbestände ist dem Kunden nicht gestattet. Insbesondere ist der Kunde nicht berechtigt, die Daten in anderer als der in Ziffer 4 genannten Weise Dritten zugänglich zu machen oder zu bearbeiten; die Daten zur systematischen Verwendung im Rahmen von Verkaufsaktivitäten in eine andere Sprache zu übersetzen; die Daten in anderer als der in Ziffer 4.5 genannten Weise systematisch zu sammeln oder über Ziffer 4.5 hinausgehend in Form einer neuen Datenbank zusammenzustellen oder in sonstiger Weise zu vermarkten, d.h. zu verkaufen, zu vermieten, zu verpachten, zu verschenken oder zu verleihen.

5. Pflichten des Kunden

5.1 Der Kunde stellt Dataforce rechtzeitig alle benötigten Informationen, die für die Zusammenstellung und Bereitstellung der Datenbestände gemäß dem Vertrag erforderlich sind, zur Verfügung.
5.2 Der Kunde ist verpflichtet, sich bei der Nutzung der Dataforce Datenbestände an die geltenden Rechtsvorschriften und die allgemeinen Regeln über die Nutzung des Internets zu halten. Er hat alle Handlungen zu unterlassen, die über die berechtigte zweckentsprechende Nutzung der zur Verfügung gestellten Datenbestände hinausgehen.
5.3 Soweit im Rahmen eines Dataforce Produktes anonymisierte Zulassungsdaten bereitgestellt werden, unterliegen diese den gesetzlichen Vorschriften zum Schutz des statistischen Geheimnisses. Der Kunde verpflichtet sich, die ihm zur Verfügung gestellten anonymisierten Zulassungsdaten nicht zu deanonymisieren, d.h. die Daten nicht mit anderen Datensätzen zur Ermittlung etwa der Halterdaten zu verknüpfen. Der Kunde weist seine Mitarbeiter und Beauftragten ausdrücklich darauf hin, dass das Erschleichen personenbezogener Daten zum Zwecke der Deanonymisierung dieser Datenbestände strafbar ist.
5.4 Der Kunde wird den unbefugten Zugriff Dritter auf die Datenbestände durch geeignete Vorkehrungen verhindern. Insbesondere wird der Kunde alle Datenträger, auf denen die Datenbestände gespeichert sind, sowie den Benutzernamen und das Passwort gegen einen unberechtigten Zugriff Dritter sichern. Erlangen nicht berechtigte Dritte Kenntnis von den Zugangskennungen oder gehen diese verloren oder scheidet der betreffende Mitarbeiter aus, so ist dies Dataforce unverzüglich mitzuteilen und die Änderung der Zugangskennungen zu veranlassen. Der Kunde haftet für sämtliche von ihm zu vertretenden Schäden, die Dataforce aus der Benutzung von Zugangskennungen durch Nichtberechtigte entstehen.
5.5 Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm zur Kenntnis gelangten Informationen, die als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse von Dataforce erkennbar sind, sowie die Herkunft adressbezogener Daten, d.h. den Bezug dieser Daten über Dataforce, unbefristet geheim zu halten und sie, soweit dies nicht zum Erreichen des Vertragszwecks geboten ist, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder in sonstiger Weise zu verwerten. Der Kunde wird durch geeignete vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung der genannten Informationen unterlassen und die Einhaltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen überwachen. Verletzt ein für den Kunden tätiger Arbeitnehmer oder Beauftragter dennoch diese Verpflichtung, wird der Kunde Dataforce hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen und an einer Aufklärung der Verletzungshandlung nach Kräften mitwirken.
5.6 Beim Zugriff auf die Datenbestände erhebt, verarbeitet und nutzt Dataforce personenbezogene Bestands- und Nutzungsdaten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses.
5.7 Ergeben sich für Dataforce Sachverhalte, die auf einen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Datenmissbrauch schließen lassen, behält sich Dataforce die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor. Der Kunde verpflichtet sich, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies schließt die Möglichkeit der Einsichtnahme in dafür relevante Unterlagen ein, sei es durch Dataforce selbst oder durch einen von Dataforce beauftragten unabhängigen Prüfer. Dataforce ist insbesondere berechtigt, die Einhaltung der Bestimmungen für die Nutzung von Mailing- Adressen mittels Kontrolladressen zu überprüfen. Wird ein Datenmissbrauch im Sinne dieser AGB insbesondere durch Vorlage einer Kontrolladresse nachgewiesen, so beträgt die Höhe des Schadensersatzes das 10-fache des Rechnungspreises für den Fall, dass kein höherer oder niedrigerer Schaden nachgewiesen werden kann.

6. Vergütung

6.1 Für die Nutzung der Dataforce Produkte und die Überlassung der Dataforce Datenbestände schuldet der Kunde die im jeweiligen Vertrag festgelegte Vergütung. Bei bestimmten Dataforce Produkten wird die jährliche Vergütung basierend auf der Menge der tatsächlich bereitgestellten Profile gemäß den vertraglichen Angaben oder gemäß der jeweils gültigen Preisliste von Dataforce oder nach Inhalt und Umfang der Selektions- und Auswertungskriterien berechnet. Abhängig vom jeweiligen Dataforce Produkt schuldet der Kunde zusätzlich eine jährliche Bereitstellungsgebühr. Übersteigt die Vergütung basierend auf der Menge der bereitgestellten Profile die Vorjahresvergütung um mehr als 10%, werden die Parteien sich über die Selektionskriterien und die Vergütung nochmals abstimmen und den Leistungsinhalt auf Wunsch des Kunden anpassen.
6.2 Soweit zur Rechnungsstellung sowie zu den Zahlungsbedingungen nichts Abweichendes im Vertrag vorgesehen ist, versteht sich die Vergütung zzgl. Umsatzsteuer und ist sofort und ohne Abzug nach Rechnungstellung fällig.
6.3 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, liefern wir Produkte, die über unsere Website bestellt werden können nur gegen Vorkasse.
6.4 Dataforce kann bei Verträgen über die laufende Nutzung von Dataforce Produkten die Vergütung anpassen. Dataforce ist insbesondere berechtigt, die Vergütung zum Ende jedes Kalenderjahres mit Wirkung für das Folgejahr auf der Basis des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten „Index der durchschnittlichen Brutto-Monatsverdienste der Angestellten im Produzierenden Gewerbe und Dienstleistungsbereich“, veröffentlicht jeweils im Statistischen Jahrbuch, anzupassen. Zur Berechnung des Preisanpassungsfaktors werden der jeweils aktuellste Index („Tatsächlicher Index“) und der Index für das Kalenderjahr des Vertragsschlusses oder – soweit eine Anpassung der Vergütung bereits erfolgt ist – der Index für das Kalenderjahr der letzten Anpassung („Basisjahrindex“) herangezogen. Der Preisanpassungsfaktor (PAF) in Prozent wird so ermittelt, dass der Tatsächliche Index zum Basisjahrindex ins Verhältnis gesetzt wird und die prozentuale Veränderung den Preisanpassungsfaktor wiedergibt. Der Kunde hat bei einer Erhöhung der Vergütung um mehr als 10% das Recht zur vorzeitigen Kündigung des Vertrages auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anpassung, wenn er den Vertrag zu der geänderten Vergütung nicht fortführen will.
6.5 Dataforce ist – unbeschadet des Rechts zur außerordentlichen Kündigung gemäß Ziffer 9.2 – berechtigt, die Bereitstellung der Dataforce Produkte vorübergehend zu unterbrechen, wenn der Kunde mit der Zahlung einer fälligen Vergütung trotz Mahnung mehr als einen Monat im Rückstand ist.
6.6 Der Kunde kann wegen eigener Ansprüche nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, soweit seine Forderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt ist.
6.7 Die Abtretung von Forderungen gegen Dataforce ist ausgeschlossen.

7. Mängel und Störungen

7.1 Die vereinbarte Beschaffenheit der Dataforce Produkte ergibt sich ausschließlich aus dem Vertrag. Aussagen und Erläuterungen zu den Dataforce Produkten verstehen sich ausschließlich als Beschreibung der Beschaffenheit und nicht als Garantie oder Zusicherung einer Eigenschaft. Aussagen zum Leistungsgegenstand stellen nur dann Garantien oder Zusicherungen im Rechtssinne dar, wenn diese schriftlich erfolgen und ausdrücklich und wörtlich als „Garantie“ oder „Zusicherung“ gekennzeichnet sind.
7.2 Dataforce stellt die ihr zur Verfügung gestellten Datenbestände mit großer Sorgfalt zusammen, prüft sie stichprobenartig auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität und aktualisiert diese nach ihrem Ermessen in regelmäßigen Abständen. Gleichwohl ist – insbesondere bei telefonisch erhobenen Daten – nicht auszuschließen, dass einzelne Daten unrichtig, unvollständig oder veraltet sind. Dataforce übernimmt daher keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der ihr zur Verfügung gestellten oder der von ihr aus allgemein zugänglichen Quellen aufbereiteten Datenbestände. Mit Rücksicht auf die Eigentümlichkeiten im Adressverlagsgewerbe übernimmt Dataforce bei adressbezogenen Daten insbesondere keine Gewähr dafür, dass der Adressat das ist oder noch ist, wofür er sich ausgibt oder ausgegeben worden ist und die Datenerhebung datenschutzkonform erfolgte.
7.3 Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Produkte nicht die vertragliche Beschaffenheit aufweisen und dadurch die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben oder gemindert ist. Eine unerhebliche Einschränkung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. Der Kunde hat auftretende Mängel, Störungen oder Schäden Dataforce unverzüglich, Mängel der Datenbestände spätestens aber innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Erhalt der Daten, anzuzeigen. Sofern die vertragsgemäße Nutzung bestimmter Datenbestände aufgrund ihrer Unrichtigkeit, Unvollständigkeit oder mangelnden Aktualität nicht nur unwesentlich beeinträchtigt ist, wird Dataforce die betreffenden Datenbestände nach ihrer Wahl berichtigen, ergänzen oder ersetzen.
7.4 Die Zugriffsmöglichkeit kann durch die allgemeinen technischen Rahmenbedingungen des Internets beeinträchtigt sein oder zeitweise entfallen. Dataforce übernimmt insoweit keine Gewähr für die jederzeitige Zugriffsmöglichkeit auf die Dataforce Datenbestände und die Abrufbarkeit der Daten.
7.5 Ein Kündigungsrecht des Kunden wegen Nichtgewährung des Gebrauchs gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB besteht erst dann, wenn die Beseitigung des Mangels nicht innerhalb angemessener Frist erfolgt oder als fehlgeschlagen anzusehen ist.

8. Haftung

8.1 Dataforce steht nicht dafür ein, dass die Datenbestände zu einem bestimmten, vom Kunden beabsichtigten Verwendungszweck geeignet sind.
8.2 Dataforce haftet auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen für Personenschäden und für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.3 Für sonstige Schäden haftet Dataforce, sofern sich nicht aus einer von Dataforce übernommenen Garantie etwas anderes ergibt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
8.3.1 Dataforce haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die durch arglistiges Verhalten verursacht wurden sowie für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Dataforce, der gesetzlichen Vertreter oder der leitenden Angestellten von Dataforce verursacht wurden.
8.3.2 Dataforce haftet auf Schadensersatz begrenzt auf die Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens

  • für Schäden aus einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten) sowie
  • für Schäden, die von einfachen Erfüllungsgehilfen von Dataforce vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden

8.4 Unbeschadet der vorhergehenden Bestimmungen mindert ein Mitverschulden des Kunden – insbesondere die unzureichende Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Organisationsfehler, unzureichende Datensicherung oder ein Verstoß gegen sonstige Vertragspflichten – die Höhe eines etwaigen Schadensersatzanspruchs. Dem Kunden ist bekannt, dass bestimmte Risiken (z. B. Virenrisiko) nach dem derzeitigen Stand der Technik bei der Online-Nutzung im Internet nicht vollständig technisch beherrschbar sind und dass insbesondere der Datentransport zum Kunden über das Internet außerhalb des Einflussbereichs von Dataforce liegt. Es liegt in der Eigenverantwortung des Kunden, Vorkehrungen gegen die technischen Risiken der Systemnutzung zu treffen.
8.5 Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Schäden im Sinne vorstehender Haftungsregelungen unverzüglich gegenüber Dataforce schriftlich anzuzeigen oder von Dataforce aufnehmen zu lassen, so dass Dataforce möglichst frühzeitig informiert ist und eventuell gemeinsam mit dem Kunden noch Schadensminderung betreiben kann.
8.6 Im Übrigen ist jegliche Haftung – insbesondere die verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 536 a Abs. 1 Alt. 1 BGB für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel sowie die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden – von Dataforce ausgeschlossen.

9. Vertragsdauer

9.1 Der Vertrag über die laufende Nutzung von Dataforce Produkten wird für die vereinbarte Festlaufzeit geschlossen. Wird keine Festlaufzeit vereinbart, wird der Vertrag für die Dauer eines Jahres geschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht vor Ablauf des jeweiligen Vertragsjahres mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt wird.
9.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Insbesondere haben die Parteien das Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn

  • die andere Partei schwerwiegend gegen ihre vertraglichen Pflichten verstößt und diese Pflichtverletzung trotz Abmahnung bzw. erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist fortsetzt;
  • über das ganze Vermögen oder Teile des Vermögens einer Partei das Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird;
  • bei einer der beiden Parteien ein Insolvenzgrund im Sinne der §§ 17 – 19 InsO vorliegt;
  • sich die Vermögensverhältnisse einer der Parteien derart verschlechtern, dass mit einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung nicht mehr gerechnet werden kann, auch wenn kein Insolvenzgrund im Sinne der §§ 17 – 19 InsO vorliegt;
  • der Kunde mit der Zahlung einer fälligen Vergütung mehr als einen Monat im Rückstand ist und trotz einer danach erfolgten Abmahnung nicht zahlt.

9.3 Bei einer Beendigung des Vertrages über die laufende Nutzung von Dataforce Produkten ist der Kunde nicht mehr zum Zugriff auf die Dataforce Datenbanken berechtigt. Eine Übernahme weiterer Daten ist ab dem Zeitpunkt der Vertragsbeendigung nicht mehr zulässig.

10. Vertraulichkeit

Dataforce wird ihr zur Kenntnis gelangte Informationen, die als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Kunden erkennbar sind, unbefristet geheim halten und sie, soweit dies nicht zum Erreichen des Vertragszwecks geboten ist, weder aufzeichnen noch weitergeben oder in sonstiger Weise verwerten.

11. Sonstiges

11.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vom 11. April 1980 (Wiener CISG-Abkommen).
11.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossenen Verträgen ist Frankfurt am Main.
11.3 Dataforce ist berechtigt, Dritte mit der Erbringung der vertraglichen Leistungen zu beauftragen und einzelne Rechte an Dritte abzutreten oder zu übertragen.
11.4 Änderungen und Ergänzungen der unter Einbeziehung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen Dataforce und dem Kunden geschlossenen Verträge bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Textformklausel. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
11.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt bzw. diese Lücke ausfüllt.