Nicht-Wissen schützt vor Strafe nicht. Deswegen sollten sie diese umsatzsteuerliche Regelung kennen, wenn es um die private Nutzung von Firmenwagen geht. Steuerexperte Gerhard Nolle vom Bundesverband Betriebliche Mobilität e. V. sagt, worum es genau geht und was zu tun ist.
Die Überlassung von Firmenwagen durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung ist als entgeltliche Leistung anzusehen, wenn sie im Arbeitsvertrag/Überlassungsvereinbarung geregelt ist. Die Gegenleistung des Arbeitnehmers besteht in der anteiligen Arbeitsleistung, die er für die Privatnutzung des Firmenwagens erbringt.
Diese Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer für Privatfahrten (einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und Familienheimfahrten) ist ein Leistungsaustausch und somit ein umsatzsteuerpflichtiger Sachbezug (BMF-Schreiben vom 5.6.2014). Als Bemessungsgrundlage können die lohnsteuerlichen Werte (= geldwerter Vorteil) zugrunde gelegt werden.
Die lohnsteuerlichen Werte sind allerdings Bruttowerte, aus denen die Umsatzsteuer mit 19/119 herauszurechnen und vom Arbeitgeber an das Finanzamt abzuführen ist.
In diesem Zusammenhang muss auf eine Steuerfalle aufmerksam gemacht werden:
Es muss immer vom vollen lohnsteuerlichen Wert ausgegangen werden. Minderungen dieses Werts wie z.B. bei Zuzahlungen des Arbeitnehmers und Vergünstigungen für Elektrofahrzeuge dürfen für die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt werden.
Beispiel: Bruttolistenpreis eines reinen Elektrofahrzeugs 70.000 €
Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil: 1/4 aus 70.000 € = 17.500 €
Geldwerter Vorteil für Privatfahrten des Mitarbeiters: 1 Prozent aus 17.500 € = 175 €
Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage: 1 Prozent aus 70.000 € = 700 €
Umsatzsteuerberechnung und Abführung des Arbeitgebers: 19/119 aus 700 € = 111,76 €
Für das Personalabrechnungs-System des Arbeitgebers müssen deshalb immer zwei Werte zur Verfügung gestellt werden: Geldwerter Vorteil aus eventuell geminderter lohnsteuerlicher Bemessungsgrundlage für die Gehaltsabrechnung des Arbeitnehmers und voller (ungeminderter) lohnsteuerlicher Wert als Bemessungsgrundlage für die Abführung der Umsatzsteuer durch den Arbeitgeber an das Finanzamt.
Auch bei Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, für die lohnsteuerlich kein geldwerter Vorteil (= wöchentliche Heimfahrten) anzusetzen ist, liegt umsatzsteuerlich ein steuerpflichtiger Sachbezug vor. Dieser kann aus Vereinfachungsgründen mit dem lohnsteuerlichen Wert angesetzt werden, der für Familienheimfahrten gilt. Dies sind 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises des benutzten Fahrzeugs für jeden Kilometer der einfachen Entfernung zwischen Familienwohnsitz und Beschäftigungsort. Der Arbeitgeber muss dies entsprechend bewerten und die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.
Die vorgenannten umsatzsteuerlichen Regelungen sind in vielen Unternehmen nicht bekannt, werden deshalb nicht korrekt umgesetzt und können bei Lohnsteueraußenprüfungen zu Problemen und hohen Nachforderungen führen.
Foto: © Adobe Stock / Pcess609