Nach den Lohnsteuer-Richtlinien gehören Unfallkosten zunächst einmal nicht zu den Gesamtkosten eines dem Arbeitnehmer überlassenen Firmenwagens. Vom Arbeitgeber getragene Unfallkosten sind daher gesondert zu würdigen.
Verursacht ein Arbeitnehmer mit seinem Firmenwagen einen Unfall auf einer Privatfahrt, ist dieser gegenüber dem Arbeitgeber schadenersatzpflichtig. Verzichtet der Arbeitgeber auf Schadenersatz und übernimmt die Reparaturkosten, muss dafür ein eigener geldwerter Vorteil versteuert werden. Doch es gibt ein lohnsteuerlich interessantes Wahlrecht des Arbeitgebers.
Aufgrund einer Vereinfachungsregelung können die Reparaturkosten in die Gesamtkosten einbezogen werden. Voraussetzung ist, dass die Unfallkosten nach Erstattung von dritter Seite (z.B. Versicherungen) einen Betrag von 1.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer nicht übersteigen.
Die Einbeziehung der Reparaturkosten in die Gesamtkosten hat einen enormen Vorteil. Bei Ermittlung des Privatanteils nach der Prozentmethode erhöhen die Reparaturkosten den zu versteuernden geldwerten Vorteil nicht. Bei der Fahrtenbuchmethode fließen Unfallkosten bis 1.000 EUR in die Gesamtkosten des Firmenwagens ein und erhöhen den individuellen Kilometersatz des Fahrzeugs. Dadurch erhöht sich auch der geldwerte Vorteil des Mitarbeiters entsprechend.
Hat der Arbeitgeber für den Firmenwagen keine Vollkaskoversicherung abgeschlossen oder ist die Selbstbeteiligung höher als 1.000 EUR, käme ein Arbeitnehmer bei einem Unfall mit seinem Firmenwagen auf einer Privatfahrt niemals in den Genuss dieser Vereinfachungsregelung mit dem beschriebenen 1.000 EUR-Wahlrecht. Doch auch hier gibt es in den Lohnsteuerrichtlinien eine Sonderregelung. Es wird aus Gleichbehandlungsgrundsätzen unterstellt, der Arbeitgeber hätte eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 1.000 EUR abgeschlossen.
Allerdings ist zu beachten, dass eine Versicherung bei einem vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Unfall (z.B. Trunkenheitsfahrt) nicht zahlt bzw. nicht zahlen würde. In diesem Fall liegt daher ein geldwerter Vorteil in Höhe des tatsächlichen Schadensverzichts des Arbeitgebers vor.
Keine Schadenersatzpflicht des Arbeitnehmers liegt vor in Fällen höherer Gewalt, Verursachung des Schadens durch einen Dritten, Unfälle auf beruflichen Fahrten inkl. der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und wöchentlicher Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung.
Gerhard Nolle
Fachreferent Dienstwagensteuer
Bundesverband Fuhrparkmanagement e.V.