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Der BVF zum Thema: UVV bei Mietwagen und Car Sharing

Frankfurt, 24.06.20

Unfall

Axel Schäfer, Geschäftsführer des Bundesverband Fuhrparkmanagement e.V., mit einem kurzen Statement zum Thema: UVV bei Nutzung von Mietwagen und Car Sharing.

Viele Unternehmen nutzen Mietfahrzeuge und Car Sharing von externen spezialisierten Anbietern als Teil ihres Mobilitätskonzeptes. Dem Bundesverband Fuhrparkmanagement (BVF) ist wichtig, darauf aufmerksam zu machen, dass man sich auch hier bei einem Fahrzeug, welches man von Dritten überlassen bekommt, Gedanken zu den Unfallverhütungsvorschriften – kurz UVV – machen muss. „Wie bitte, das Fahrzeug gehört mir doch gar nicht“, werden die meisten jetzt denken.

 

Nun ja, die UVV geben vor: Wer Fahrzeuge betrieblich nutzt, muss – gemäß der dort vorgeschriebenen Pflichten – vier Elemente beachten. Das sind die Gefährdungsbeurteilung, die Einweisung, die Unterweisung und die Fahrzeugprüfung durch Sachkundige. Doch bei betrieblich genutzten Miet- oder Carsharing-Fahrzeugen ist die Handhabung in der Praxis nicht einfach und Haftungsfragen nicht abschließend klar. Wir versuchen daher gerade für Rechtssicherheit zu sorgen und sind im Austausch mit der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung DGUV, der Berufsgenossenschaft BG Verkehr und dem Bundesverband der Autovermieter Deutschlands. Eine bundesweit gültige Klarstellung ist unser Ziel.

 

Worum es geht

Die Problematik besteht darin, dass Mitarbeiter*innen, die Geschäftsreisen durchführen, an Zielorten Mietfahrzeuge übernehmen oder z.B. in Städten Car Sharing-Fahrzeuge, für die es häufig  keine Sachkundigenprüfung des Fahrzeuges auf Veranlassung oder durch den Arbeitgeber, noch eine Prüfung bezüglich der UVV oder eine erforderliche Einweisung seitens der Vermieter für die betreffenden Fahrzeuge gibt. Auch die üblicherweise erforderliche Einweisung ist i.d.R. nicht organisierbar. Es geht konkret und ausschließlich um Fahrzeuge, die tageweise und kurzfristig genutzt werden. Es handelt sich ausdrücklich nicht um Fahrzeuge beispielsweise in Langzeitmiete, die also für einen längeren Zeitraum in den Bestand des Unternehmers übernommen werden. Denn hier kann die Einweisung durchgeführt werden.

 

Problem: Per Definition wird das Mietfahrzeug zum Arbeitsplatz und die DGUV sieht ausdrücklich eine Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsplätze vor. Folge: „Rechtliche Konsequenzen können dem Unternehmer drohen, obwohl ihm jede Möglichkeit der Inaugenscheinnahme des jeweiligen Fahrzeugs fehlt“, bestätigt der Verbandsjurist und auf Verkehrsrecht spezialisierte Rechtsanwalt Peter Rindsfus. Es müsse also davon ausgegangen werden, dass die entsprechende DGUV-Vorschrift 70 keine Anwendung findet und Mietfahrzeuge wie dienstlich genutzte Privatfahrzeuge behandelt werden. Dennoch liegt auf der Hand, dass diese Mietfahrzeuge im Sinne eines Arbeitsmittels zu betrieblichen Zwecken verwendet werden, damit der Mitarbeiter seinen Termin vor Ort wahrnehmen kann. Dieser Widerspruch muss geregelt werden.

 

Der BVF-Vorschlag ist, die Ziffer 12 im Absatz 2, Paragraph 1 der DGUV-Vorschrift 70, in der ausdrücklich beschrieben ist, dass dienstlich oder geschäftlich genutzte Privatfahrzeuge von der Unfallverhütungsvorschrift nicht erfasst werden, auf Miet- und Car Sharing-Fahrzeuge auszuweiten. Dabei geht der Fuhrparkverband davon aus, dass Vermietunternehmen selbstverständlich gleichwertige Sicherheitsvorschriften einzuhalten haben.

 

Wir bleiben dran und hoffen, schonmal für das Thema sensibilisiert zu haben. Unabhängig davon sollten die/der Fahrer/in angewiesen werden, vor Fahrtbeginn eine Zustandskontrolle zu machen und sicherzustellen, dass die übliche Sicherheitsausstattung vorhanden ist.

Weitere Informationen: www.fuhrparkverband.de

 

Foto: © Adobe Stock / Kzenon

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