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Elektrofahrzeuge im Fuhrpark – ein Blick auf aktuelle rechtliche Aspekte

Frankfurt, 28.06.22

Fuhrparkrecht

In den Unternehmen nimmt die Anzahl der Elektrofahrzeuge stetig zu. Damit steigt auch die Verpflichtung, sich intensiv über Elektrofahrzeuge zu informieren. Neben den technischen Details und Neuerungen am Fahrzeug ist es besonders wichtig, auch die rechtlichen Aspekte im Blick zu haben. Aber was gilt es zu beachten und welche Themen sind gegebenenfalls stetig zu beobachten?

 

Umweltbonus

Bei der Überlegung, Elektrofahrzeuge in den Fuhrpark zu integrieren, spielt nicht zuletzt auch der Umweltbonus eine Rolle. Dieser ist zwar medienwirksam bis 2025 verlängert worden – jedoch unter veränderten Bedingungen.

Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass das Fahrzeug „förderfähig“ ist, also auf der aktuellen Liste des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) aufgeführt ist.

Zu beachten ist indes, dass sich die Höhe des Bonus ab 2023 verändert und Hybride herausfallen. Ab 2023 entfällt die Prämie für Plug-in-Hybride. Bei reinen Elektroautos reduziert sich der Bundesanteil dann zunächst auf 4.000 Euro, 2024 und 2025 auf 3.000 Euro. Die Höhe des Umweltbonus gilt bei Neukauf.

Dies ist insbesondere dann ein Problem, wenn das sehnsüchtig in 2022 erwartete Elektrofahrzeug erst 2023 geliefert werden kann. Denn die Zulassung – und dieser Zeitpunkt ist maßgeblich für die Höhe des Bonus – ist eine weitere Voraussetzung für den Erhalt des Bonus.

Betriebswirtschaftlich ist dies daher ein erheblicher Faktor.

 

Der Unfall mit dem Elektrofahrzeug

Auch im Rahmen der Schadensregulierung sind einige Punkte wichtig. Dies liegt vor allem daran, dass die Reparatur des Fahrzeugs in vielen Fällen längere Zeit in Anspruch nimmt als gewohnt. Dies mag daran liegen, dass die ausgesuchte Werkstatt manche Arbeiten gar nicht kann/darf und das Fahrzeug so verbracht werden muss. Es mag aber auch einfach an der problematischen Ersatzteillieferung liegen.

Ärger bei der Mietwagendauer ist daher vorprogrammiert. Von den Problemen einer Ersatzbeschaffung im Falle eines Totalschadens wollen wir erst gar nicht reden.

 

Ladeinfrastruktur

Bereits die Planung der Elektromobilität im Unternehmen setzt voraus, dass Sicherheit darüber herrscht, wo überhaupt das Laden möglich ist. Hier hat der Gesetzgeber durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch für Mieter und Wohnungseigentümer auf Ladestationen geschaffen, der gegebenenfalls zu berücksichtigen sein kann.

 

Der Rechtsanspruch ist seit Dezember 2020 in § 554 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) normiert. Dort heißt es: „Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen“.

 

Über § 578 BGB findet dies auch auf das Gewerberaummietrecht Anwendung.

 

Und in § 20 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) heißt es für den Eigentümer einer Wohnung: Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die […] 2. dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, […] dienen.

 

In beiden Konstellationen handelt es sich um einen sogenannten Duldungsanspruch. Dies bedeutet, dass der Vermieter oder die Wohnungseigentümergemeinschaft die baulichen Veränderungen nicht selbst vorzunehmen hat, sondern diese nur dulden muss. Damit steht auch fest, dass die Kosten solcher baulichen Veränderungen durch den Mieter oder Wohnungseigentümer zu tragen sind.

 

UVV – die Arbeitssicherheit

Im Rahmen der Ein- und Unterweisung ist beim Elektrofahrzeug auf zusätzliche Punkte hinzuweisen.

Den Nutzern muss klar sein, dass ein Elektrofahrzeug sich in wesentlichen Punkten von einem herkömmlichen Fahrzeug unterscheidet. Dies fängt bereits damit an, dass das Elektrofahrzeug aufgrund seines Antriebs bereits von anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere von Fußgängern, unter Umständen schlechter wahrgenommen wird. Die Fahrweise ist hier entsprechend anzupassen (Stichwort: AVAS, Acoustic Vehicle Alerting System).

Ferner ist zwingend darauf hinzuweisen, dass bestimmte Bereiche beziehungsweise Teile des Fahrzeugs nur von speziell ausgebildeten Personen angegangen werden dürfen. Die Sicherheitsbestimmungen des jeweiligen Fahrzeugs sind hier dringend zu beachten und gegebenenfalls im Rahmen der UVV zu kommunizieren. Dies gilt insbesondere auch für den Ladevorgang.

Ferner ist es im Falle eines Unfalls wichtig, dass Dritte darauf hingewiesen werden, dass es sich um ein Elektrofahrzeug handelt. Durch das Auslösen der Airbags werden die Hochvoltkomponenten des Fahrzeugs automatisch getrennt, um eine Brandgefahr zu minimieren. Dies führt in der Regel dazu, dass das Fahrzeug jedoch nicht mehr gewöhnlich abgeschleppt werden kann.

Es empfiehlt sich hier, diese Punkte auch als Verhaltenspflichten in den Überlassungsvertrag einzuführen.

RA Roman Kasten

Rechtsanwalt Roman Kasten



Verbandsjurist des Bundesverbandes für Betriebliche Mobilität (BBM)
Fachanwalt für Verkehrsrecht und Arbeitsrecht
Voigt Rechtsanwaltskanzlei GmbH, Wiesbaden

Foto: © Adobe Stock / Daniel

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