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Die „Geheimnisse“ der Anhörungsbögen und ihre Auswirkungen auf die Führerscheinkontrolle

Frankfurt, 25.06.25

Auswirkungen auf Führerscheinkontrolle

Ein Mitgliedsbetrieb des Bundesverbandes betriebliche Mobilität e.V. (BBM) erhielt kürzlich einen Zeugenfragebogen. Darin gab es keinerlei Angaben zur eigentlichen Tat – aus Datenschutzgründen. Diese neue Praxis wirft Fragen auf: Was bedeutet das für die tägliche Arbeit von Fuhrparkverantwortlichen? Und wie verändert sich deren Verantwortung, wenn künftig nur noch Führerscheinkontrollen bei konkretem Anlass empfohlen werden? Verbandsjurist Peter Rindsfus beleuchtet die aktuellen Entwicklungen und deren mögliche Auswirkungen auf die Praxis.

Nun lag der Fall auf meinem Tisch: ein Zeugenfragebogen im Rahmen einer Ordnungswidrigkeit. Wie üblich waren alle Daten genannt. Das Datum, die Uhrzeit, der Ort, das Kennzeichen von dem Fahrzeug und auch entsprechende Fotos. Aber im Hinblick auf den Tatvorwurf wurde darauf hingewiesen, dass:

„Aus datenschutzrechtlichen Gründen können gem. § 49b OWiG i.V.m. § 475 StPO und § 16 Datenschutzgesetz keine weiteren Einzelheiten zum Tatvorwurf bekannt gegeben werden. Die verantwortliche Person erhält von mir einen Anhörungsbogen, damit sie sich selbst zu dem Tatvorwurf konkret äußern kann.“

Diese Vorgehensweise ist neu und lässt darauf schließen, dass der Datenschutz auch bei den Anhörungsbögen eine immer größere Bedeutung erlangt.

Anlassbezogene Führerscheinkontrolle

Es gibt keine Norm, die Führerscheinkontrollen vorschreibt. Diese werden vielmehr deshalb gemacht, um nicht selbst gemäß § 21 StVG bestraft zu werden.

Dieser Paragraf normiert, dass, wenn der Halter es zulässt, dass jemand seine Fahrzeuge ohne die erforderliche Fahrerlaubnis bewegt, er sich strafbar macht.

Daraus hat sich die bisherige Praxis entwickelt, Mitarbeiter zweimal jährlich bezüglich des Vorhandenseins ihrer Führerscheine zu kontrollieren, wenn sie berechtigt sind, Dienstfahrzeuge im Rahmen ihrer Tätigkeit zu bewegen. Bei Berufskraftfahrern wird sogar eine viermalige Kontrolle im Jahr empfohlen.

All dieses ist im Lichte der geplanten Veränderung des § 21 StVG mit besonderem Interesse zu verfolgen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass der bisherige Gesetzestext dahingehend geändert wird, dass der Halter lediglich verpflichtet ist, sich den Führerschein vor der ersten Fahrt zeigen zu lassen, und danach erst dann wieder, wenn es dafür einen „Anlass“ gibt.

Wer dieses Verfahren aufmerksam verfolgt hat, mag möglicherweise auch die diesbezügliche Stellungnahme des Bundesverbandes dazu kennen, die diese Änderung grundsätzlich begrüßt, es darüber hinaus aber für wünschenswert erachtet hätte, wenn auch der „Anlass“ konkret definiert worden wäre.

Warum überhaupt Führerscheinkontrollen

Vielleicht ist es an dieser Stelle ratsam, sich kurz Gedanken darüber zu machen, wie die Führerscheinkontrolle im Rahmen der strafrechtlichen Verfolgung überhaupt zustande gekommen ist.

Grundsätzlich kann eine Straftat nur dann begangen werden, wenn sie eine subjektive Komponente in Form von Fahrlässigkeit oder Vorsatz beinhaltet. Wer nicht weiß, was er tut, kann dafür auch nicht bestraft werden.

Eine vorsätzliche Begehung ist recht leicht zu erkennen, weil dann zielgerichtet gehandelt wird. Dies ist gewöhnlich eher auszuschließen. Fahrlässigkeit bedeutet, die im Rechtsverkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht zu lassen.

Erhält ein Fuhrparkverantwortlicher mehrere Anhörungsbögen zu einem Mitarbeiter und ergibt sich aus diesen der dringende Verdacht, dass ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis droht, dann könnte sich schon die Frage nach der „im Verkehr erforderlichen Sorgfalt“ stellen.

Die Antwort auf die hypothetische Frage, ob dieses hätte erkannt werden können, fällt hier dann ganz anders aus als bei Mitarbeitern, die vollkommen unauffällig sind. Daraus hat sich die bisherige Empfehlung entwickelt, wenn derartige Umstände vorliegen, entweder ein konkretes Gespräch mit dem Mitarbeiter zu suchen, um die Angelegenheit aufzuklären, oder aber wenn sich dieser beispielsweise „sperrig“ gibt, schlicht die Kontrollintervalle entsprechend herunterzusetzen. Dann ist sichergestellt, dass ein Fahrverbot oder eine Entziehung der Fahrerlaubnis in jedem Falle auffallen müsste.

Die anwaltliche Empfehlung hinsichtlich der Verkürzung der Kontrollintervalle soll dem Fall entgegenwirken, bei dem es eben tatsächlich Umstände gab, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass der Mitarbeiter trotz eines Fahrverbotes oder der Entziehung einer Fahrerlaubnis ein Firmenfahrzeug bewegt. Ein Fuhrparkverantwortlicher, der regelmäßige Führerscheinkontrollen durchführt, ohne dass der Mitarbeiter auffällt, hat wirklich alles getan, was er hätte tun können. Wenn er zudem durch die gehäufte Anzahl von Anhörungsbögen die Kontrollfrequenz herabgesetzt hat, hat er darüber hinaus mehr getan, um auch in solchen Fällen dem Gebrauch eines Fahrzeugs ohne die erforderliche Fahrerlaubnis entgegenzuwirken. Dann fehlt es – strafrechtlich – an der Fahrlässigkeit, denn er hat eben die im Rechtsverkehr erforderliche Sorgfalt nicht außer Acht gelassen.

Sicher ist sicher – die Empfehlung des Anwalts

Nach Auffassung des Verfassers geht mit der geplanten Gesetzesänderung eigentlich keine Veränderung der bisherigen Praxis einher. Lediglich, dass die regelmäßige Führerscheinkontrolle damit obsolet wird. Fuhrparkverantwortliche hätten nur noch dann zu reagieren, wenn tatsächlich ein „Anlass“ besteht. Worin dieser bestehen könnte, ist eben nachvollziehbar dargelegt worden.

Wenn sich zudem die oben geschilderte Vorgehensweise der Behörden zur regelmäßigen Praxis entwickeln sollte, würde die Behörde, aufgrund des Datenschutzes, dafür sorgen, dass ein Fuhrparkverantwortlicher selbstständig nicht mehr erkennen könnte, ob im Zusammenhang mit der Ordnungswidrigkeit/Strafsache möglicherweise ein Fahrverbot/Fahrerlaubnisentzug drohen könnte. Soweit keine anderen Umstände vorhanden sind, wäre damit der Fahrlässigkeitsvorwurf nahezu ausgeräumt und der „Anlass“, der mit der geplanten Änderung des Gesetzes zu § 21 StVG normiert werden soll, ebenfalls nicht gegeben.

Dies mag ein Sieg für den Datenschutz sein, ob es aber im Interesse der Sache ist, darf bezweifelt werden. Für Fuhrparkverantwortliche wird das Leben damit sogar vielleicht etwas leichter.

Im Ergebnis bleibt abzuwarten, ob sich die Vorgehensweise der Behörden tatsächlich flächendeckend durchsetzen wird, und es bleibt ebenfalls abzuwarten, ob die gesetzliche Veränderung des § 21 StVG umgesetzt werden wird. Solange dieses nicht der Fall ist, bleibt es bei der juristischen Empfehlung der zweifachen bzw. vierfachen Kontrolle der Führerscheine im Jahr.

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Foto: © Adobe Stock / Studio V-Zwoelf

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BBM Peter Rindsfus

Rechtsanwalt Peter Rindsfus

Verbandsjurist des Bundesverbandes Betriebliche Mobilität e. V.

Publikation nur unter Bekanntgabe der Quelle.

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