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Infografik: Steuervorteile bei Dienstwagen

Frankfurt, 22.02.22

Infografik Februar 2022

Auch dieses Jahr gibt es wieder einige spannende Neuerungen in Bezug auf Firmenwagen und deren Besteuerung. Gerhard Nolle vom Bundesverband Fuhrparkmanagement e.V. (BVF) hat in seinem Artikel für Sie einmal zusammengefasst, was neu und wichtig zu wissen ist.

Um die Elektrifizierung weiter voranzutreiben, müssen Förderungen gerade im Bereich der Elektrofahrzeuge weitergeführt werden und so ist es! Bis zum Jahr 2030 wurde verlängert und das bedeutet, dass die Bemessungsgrundlage (der Bruttolistenpreis) weiterhin für die Besteuerung halbiert bzw. geviertelt wird.

Für die Plug-in Hybride und Hybridelektrofahrzeuge gilt Folgendes:

Ab einem Anschaffungsdatum nach dem 31.12.2018 darf das Fahrzeug höchstens 50 Gramm CO2 pro gefahrenem Kilometer ausstoßen oder muss mindestens 40 Kilometer rein elektrisch angetrieben fahren können.
Zwischen 01.01.2022 und 31.12.2024 muss ein Fahrzeug mindestens 60 Kilometer elektrisch betriebene Reichweite mitbringen.
Zwischen 01.01.2025 und 31.12.2030 erhöht sich die rein elektrische Reichweite auf mindestens 80 Kilometer.

Die CO2-Grenze von 50g bleibt hier bei allen Staffelungen gleich – auch bis 2030. Ob der Gesetzgeber hier aus irgendwelchen Gründen nochmal Hand anlegt, kann man nicht vorhersehen.

Bei den reinen Elektrofahrzeugen ist das Ganze etwas einfacher:

Klar ist, dass das Fahrzeug keinen CO2 Ausstoß pro gefahrenem Kilometer emittieren darf. Als zweites Kriterium wird der Bruttolistenpreis angesetzt. Dieser darf nicht höher als 60.000€ betragen und zwar inklusive Sonderausstattung und Umsatzsteuer. Kaufprämien und Nachlässe dürfen hier nicht einbezogen werden. Sollte das Fahrzeug einen höheren Preis haben, wird die Bemessungsgrundlage „nur“ halbiert und nicht mehr geviertelt.

Foto: © Dataforce

Publikation nur unter Bekanntgabe der Quelle.

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