Mit Beginn des neuen Jahres haben sich einige Änderungen im Bezug auf die private Nutzung von Firmenwagen und die Ermittlung des geldwerten Vorteils ergeben. Steuerexperte Gerhard Nolle vom Bundesverband Betriebliche Mobilität e. V. gibt einen kurzen Überblick zu den wichtigsten Änderungen im Steuerrecht.
Auf zwei wesentliche Punkte sollten Sie achten:
Wachstumschancengesetz und private Nutzung von Elektrofahrzeugen
Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils wird ab einer erstmaligen Überlassung des Firmenwagens nach dem 31.12.2023 nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis bei der Prozentmethode oder Absetzung für Abnutzung beziehungsweise Leasingrate bei der Fahrtenbuchmethode) angesetzt, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat (reine Elektrofahrzeuge) und der Bruttolistenpreis nicht mehr als 60.000 Euro beträgt.
Zur Steigerung der Nachfrage unter Berücksichtigung der Ziele zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität und um die gestiegenen Anschaffungskosten solcher Fahrzeuge praxisgerecht abzubilden, wurde im Wachstumschancengesetz geplant und im Bundestag verabschiedet, den bestehenden Höchstbetrag von 60.000 Euro auf 70.000 Euro anzuheben. Da dieses Gesetz im Dezember 2023 nicht mehr vom Gesetzgeber beschlossen worden ist, ist es zu der Anhebung des Bruttolistenpreises zum Jahreswechsel bisher nicht gekommen. Momentan gibt es bei den Fuhrparkverantwortlichen große Verunsicherung, welcher Höchstbetrag bei Anschaffung reiner Elektrofahrzeuge ab 01.01.2024 gilt.
Es erfolgt Ende Februar 2024 ein Vermittlungsverfahren zwischen Bundesrat und Bundestag. Die nächste Bundesratssitzung, die ein Vermittlungsergebnis absegnen könnte, findet erst am 22.03.2024 statt. Die Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren haben zur Folge, dass diese rückwirkend in Kraft treten müssen.
Nachträglich freigeschaltete Sonderausstattung
Bei der Prozentmethode (Bruttolistenpreisregelung 1 Prozent / 0,03 Prozent) ist für die Ermittlung des geldwerten Vorteils der Bruttolistenpreis (inländischer Listenpreis) im Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs zuzüglich der Anschaffungskosten für Sonderausstattungen einschließlich Umsatzsteuer maßgebend.
Eine in den Bruttolistenpreis einzubeziehende Sonderausstattung liegt nur dann vor, wenn das Fahrzeug werkseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung damit ausgestattet ist. Eine nachträglich eingebaute Sonderausstattung wirkt sich damit nicht erhöhend auf den Bruttolistenpreis aus.
Entsprechendes gilt für eine nachträglich freigeschaltete vorinstallierte Sonderausstattung wie z.B. Navigationssysteme, Infotainment, Lichtpakete oder Parkassistenten. In den Bruttolistenpreis ist lediglich die Sonderausstattung einzubeziehen, die im Zeitpunkt der Erstzulassung installiert und freigeschaltet ist.
Foto: © Adobe Stock / ViDi Studio