Steuerrechtliche Angelegenheiten sind für Arbeitgeber und Arbeitnehmende nicht immer transparent. Sind es doch manchmal scheinbar kleine Anpassungen oder Änderungen, die dennoch die ganze Aufmerksamkeit erfordern und ansonsten viel Geld kosten können. Durch neue Antriebsarten oder ein verändertes Mobilitätsverhalten während der Pandemie, ändern sich auch die Bedingungen für die Nutzung des Firmenwagens zu privaten Zwecken. Steuerexperte Gerhard Nolle vom Bundesverband Fuhrparkmanagement gibt einen kurzen Überblick.
Aktuelles bei Elektrofahrzeugen
Im Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 5.11.2021 sind die aktuellen Förderungen bei Überlassung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen als Firmenwagen definiert. Unter anderem wird die zeitliche Förderung der Elektromobilität bis zum Jahr 2030 verlängert.
Eine Halbierung der Bemessungsgrundlage (halber Bruttolistenpreis) zur Ermittlung des geldwerten Vorteils bei Anschaffung nach dem 31.12.2018 erfolgt, wenn das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenem Kilometer hat oder die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt. Für den Zeitraum 1.1.2022 bis 31.12.2024 sind mindestens 60 Kilometer festgelegt und vom 1.1.2025 bis 31.12.2030 muss diese mindestens 80 Kilometer betragen. Laut Koalitionsvertrag soll diese Mindestreichweite von 80 Kilometer bereits ab dem 1.8.2023 gelten.
Eine Viertelung der Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des geldwerten Vorteils wird ab 2020 angesetzt, wenn das Fahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenem Kilometer hat (reine Elektrofahrzeuge) und der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs nicht mehr als 60.000 Euro beträgt. Der Bruttolistenpreis im Sinne der gesetzlichen Regelung ist auch in diesem Fall die im Zeitpunkt der Erstzulassung im Inland maßgebende unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, zuzüglich werkseitig eingebauten Sonderausstattungen und Umsatzsteuer. Preisnachlässe oder Kaufprämien dürfen für die Ermittlung des geldwerten Vorteils bei der Prozent-Methode nicht berücksichtigt werden.
Homeoffice aufgrund Corona-Pandemie
Kann ein Firmenwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden, ist dieser Vorteil bei der Prozent-Methode grundsätzlich mit 0,03% des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer anzusetzen. Die Finanzverwaltung wendet die Einzelbewertung nach der 0,002%-Regelung als einzige Alternative zur 0,03%-Regelung an. Wird die Einzelbewertung nicht angewendet, bleibt es auch dann bei der Anwendung der 0,03%-Regelung, wenn das Fahrzeug für volle Kalendermonate tatsächlich nicht für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird. Dies gilt auch wenn der Arbeitnehmer den Betrieb wegen der Tätigkeit im Homeoffice aufgrund der Corona-Pandemie nicht aufsucht.
Ein Wechsel von der 0,03%-Regelung zur 0,002%-Regelung (oder umgekehrt) für das gesamte Kalenderjahr ist allerdings möglich. Der Arbeitgeber kann bis zur Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung eine rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs für das gesamte Kalenderjahr vornehmen. Arbeitnehmende können bei der Einkommensteuer-Veranlagung alternativ für das gesamte Kalenderjahr die Einzelbewertung mit entsprechenden Nachweisen veranlassen.
Gerhard Nolle
Fachreferent Dienstwagensteuer
Bundesverband Fuhrparkmanagement e.V. (BVF)