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Neues und wichtiges zur Firmenwagenüberlassung

Frankfurt, 24.02.26

Neues und wichtiges zur Firmenwagenüberlassung

Steuerexperte Gerhard Nolle vom Bundesverband Betriebliche Mobilität e. V. hat wieder Neuigkeiten und Informationen zu Fragen zusammengestellt, die Mobilitätsverantwortliche beschäftigen.

Beispielsweise bleibt die steuerliche Förderung von Elektro- und Hybridfahrzeugen bis 2030 bestehen – allerdings mit unterschiedlichen Voraussetzungen, gestaffelten Reichweitenvorgaben und angepassten Wertgrenzen. Für Unternehmen ist dabei entscheidend, dass nicht das Bestell- oder Zulassungsdatum maßgeblich ist, sondern der Zeitpunkt der erstmaligen Überlassung an den Mitarbeiter. Auch bei Poolfahrzeugen gelten klare steuerliche Vorgaben, die im Rahmen von Betriebsprüfungen zunehmend in den Fokus rücken. Eine sorgfältige Gestaltung und Dokumentation der Firmenwagenregelungen gewinnt daher weiter an Bedeutung. Steigen wir in diese beiden Themen etwas tiefer ein:

Zeitliche Förderung der Elektromobilität
Die Regelungen zur Förderung der Elektromobilität gelten bis zum Jahr 2030. Im BMF-Schreiben vom 5.11.2021 sind die gesetzlichen Grundlagen definiert und erläutert. Seit 2019 gilt für betriebliche Elektro- und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge grundsätzlich eine Halbierung der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) bei der Firmenwagenbesteuerung.

Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen gilt die Halbierung der Bemessungsgrundlage jedoch nur, wenn das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat   o d e r   die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine beträgt: 1.1.2029 bis 31.12.2021 = 40 Kilometer,
1.1.2022 bis 31.12.2024 = 60 Kilometer, ab 1.1.2025 = 80 Kilometer

Bei reinen Elektrofahrzeugen wird seit 2020 ein Viertel der Bemessungsgrundlage angesetzt, wenn das Fahrzeug keine Kohlenemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs bei privater Nutzungsüberlassung bis 31.12.2023 den Betrag von 60.000 € nicht übersteigt.
Für nach dem 31.12.2023 überlassene Fahrzeuge dieser Art ist die Obergrenze auf 70.000 € und nach dem 30.06.2025 nochmals auf 100.000 € angehoben worden.

Es gibt somit viele zeitliche Geltungsbereiche. Dabei ist zu beachten, dass es bei diesen Zeitgrenzen nicht auf das Bestelldatum, Herstellungsdatum oder Zulassungsdatum, sondern fahrzeugbezogen auf das Datum der erstmaligen Firmenwagenüberlassung an einen Arbeitnehmer zur Privatnutzung ankommt. Dies gilt auch bei Wechsel des Nutzungsberechtigten.

Firmenwagenüberlassung aus Fahrzeugpool
Ein Poolfahrzeug ist ein Fahrzeug der Unternehmensflotte, welches keinem festen Fahrer zugewiesen ist. Diese Fahrzeuge stehen in der Regel Außendienstmitarbeitern für dienstliche Zwecke zur Verfügung. Eine private Nutzung von Poolfahrzeugen ist in den meisten Betrieben nicht erlaubt und kann durch eine Fahrtenbuchführung überwacht werden. Dies ist allerdings für alle Beteiligten sehr aufwendig und birgt bei Mängeln ein steuerliches Risiko. Bei einem arbeitsvertraglichen Nutzungsverbot von Privatfahrten mit Firmenfahrzeugen muss als Nachweis kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt werden.

Bei Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte im Zeitraum eines Bereitschaftsdienstes und bei solchen Fahrten, bei der eine dienstliche Nutzung an der Wohnung des Mitarbeiters begonnen oder beendet werden, ist ein geldwerter Vorteil für diese Fahrten nicht anzusetzen. Bei genehmigter gelegentlicher Privatnutzung eines Poolfahrzeugs (max. 5 Kalendertage/Monat) muss ein geldwerter Vorteil je Privatkilometer mit 0,001 % des Listenpreises versteuert werden.

Bei Steuerprüfungen wird die Nutzung aus Fahrzeugpools streng geprüft. Es wird erfragt, ob Poolfahrzeuge auch privat genutzt werden und ob es schriftlichen Regelungen bzw. Nutzungsverbote für diese Fahrzeuge gibt. Bei fehlenden/unklaren Dokumentationen sind Nachforderungen möglich.

Foto: © Adobe Stock / Hamidul


BBM Lokal: Wissen und Netzwerken in Ihrer Region

Mit dem neuen Veranstaltungsformat „BBM Lokal – Wissen und Netzwerken in Ihrer Region“ bringt der Bundesverband Betriebliche Mobilität e. V. praxisnahes Fachwissen und persönlichen Austausch direkt in die Regionen. Im Mittelpunkt stehen aktuelle Themen aus dem Fuhrpark- und Mobilitätsmanagement – von Rechts- und Steuerthemen über Best Practices bis zur strategischen Weiterentwicklung betrieblicher Mobilitätskonzepte.

BBM Lokal richtet sich an Fuhrpark- und Mobilitätsverantwortliche sowie Mitarbeitende im Mobilitätsmanagement. Die Teilnahme ist kostenfrei, eine flexible Tagesgestaltung (Vor- oder Nachmittag bzw. ganztägig) ist möglich.

Termine 2026:
18.02.2026 – München
06.05.2026 – Berlin
21.05.2026 – Stuttgart
03.09.2026 – Köln
01.10.2026 – Leipzig

Weitere Informationen finden Sie unter:
https://www.mobilitaetsverband.de/bbm-lokal-wissen-und-netzwerken-in-ihrer-region.html

Gerhard Nolle

Gerhard Nolle

Fachreferent Dienstwagensteuer
Bundesverband Betriebliche Mobilität e. V. (BBM)

Publikation nur unter Bekanntgabe der Quelle.

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