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Schadensfälle: zuerst einmal kürzen

Frankfurt, 28.11.18

Versicherungsunternehmen wollen im Schadensfall möglichst wenig zahlen – und ziehen alles in Zweifel. Fachanwältin Inka Pichler-Gieser, Verbandsjuristin des Bundesverbandes Fuhrparkmanagement (BVF), empfiehlt das „Handbuch des Fuhrparkrechts – Compliance im Flottenmanagement“, das die Auseinandersetzung mit zahlungsunwilligen Versicherern deutlich vereinfacht.

Im Jahr 2017 wurden über 2,6 Millionen Verkehrsunfälle polizeilich erfasst. Es ist davon auszugehen, dass die Gesamtzahl aller Unfälle im Straßenverkehr ein Vielfaches hiervon darstellt. Nicht zuletzt lässt sich in den vergangenen Jahren eine stetige Entwicklung auf Deutschlands Straßen erkennen: Die Zahl der Kfz-Unfälle nimmt immer mehr zu. Es kommen Schadenswerte in Höhe von über 20 Milliarden Euro jährlich zusammen, für die Kfz-Schadensversicherer aufkommen müssen.

Streichen mit System

Dass jedoch die Beitragseinnahmen durchaus in Diskrepanz zu Schadenhäufigkeit und Schadensaufwand stehen können, hat nicht zuletzt auf das Regulierungsverhalten im Flottengeschäft Einfluss. „Kartell der Kürzer“ titelte erst kürzlich das Focus Magazin im Bericht „Streichen mit System“; Grund genug, sich im Fuhrpark die Abrechnungen und Kürzungsberichte nach unverschuldeten Unfällen mit den Firmenwagen näher anzusehen.

Während noch vor einigen Jahren von Versicherern an Geschädigte übersandte „Prüfberichte“ nur bei fiktiver Abrechnung vorkamen, sind diese jetzt auch bei konkreter Abrechnung üblich, d. h. nach Einreichung einer Reparaturrechnung. Doch viel Energie in die Argumentation über jede einzelne Position zu setzen („Warum sind die Verbringungskosten in dieser Höhe anzusetzen?“, „Warum hätte die Flotte hier keinen Rabatt bekommen?“, „Weshalb sind die Entsorgungskosten angefallen?“, „Wieso sind die Reinigungskosten schadensbedingt?“, etc.), ist in der Regel nervig und reißt Flottenmanager aus dem Tagesgeschäft heraus.

Handbuch vereinfacht Argumentation gegenüber Versicherung

Ein Beispiel: Bei tatsächlich erfolgter Reparatur sind die Kosten der Werkstatt erstattungspflichtig, da diese durch den Geschädigten als schadenrechtlich für erforderlich gehalten werden durften (vgl. AG Hattingen, Urteil vom 18.03.2016, Az. 11 C 211/15). Maßgeblich für die Höhe des vom Versicherer des Schädigers zu ersetzendem Schaden sind die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten (LG Köln, Urteil vom 29.03.2016, Az. 36 O 65/15). Es kommt bei konkreter Abrechnung gerade nicht auf werkvertragsrechtliche Argumente an, da beim Verkehrsunfall rein das Schadensrecht anwendbar ist.

Nach der Rechtsprechung des BGH genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe durch Vorlage einer Rechnung. Der tatsächliche Rechnungsbetrag bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13). Dies insbesondere, wenn zuvor ein Sachverständigengutachten eingeholt wurde und der Geschädigte die Reparaturwerkstatt beauftragt „laut Gutachten“ zu reparieren. Eine aufwändige, aber notwendige Auseinandersetzung.

Beispiel Abschleppkosten einfordern

Um diesen Aufwand minimal zu halten, empfiehlt sich das „Handbuch des Fuhrparkrechts – Compliance im Flottenmanagement“. Im Kapitel „Schadenmanagement – Ansprüche erkennen, sichern, durchsetzen ist hier die Devise“ etwa findet man auf den ersten Blick die häufigsten Schadenersatzpositionen, die regelmäßigen von den Versicherungen vorgebrachten Streichungen sowie jeweils die aktuelle Rechtsprechung dazu. Dem Leser wird das Wissen vermittelt, die Kürzungen rechtlich einzuordnen und je nach Abrechnungsart fachlich versiert nachzufordern. Neben ausführlichen rechtlichen Ausführungen stechen dem Leser auch die hervorgehobenen Praxistipps oder Beispiele ins Auge, die viel Zeit sparen. Hier ein Auszug zum Thema „Einwendungen der Versicherer und Ihre Antwort zum Thema Abschleppkosten“:

  • Versicherer: Die Abschleppkosten sind überhöht. Antwort Fuhrpark: Keine Recherchepflicht / Preisvergleich aufgrund Eil- und Notsituation, z.B. OLG Celle (Urt. v. 9.10.13 – 14 U 55/13)
  • Versicherer: Abschleppkosten werden nur bis zur nächsten Werkstatt erstattet. Antwort Fuhrpark: Unfallbeschädigtes Kfz darf auch bis zur Heimatwerkstatt abgeschleppt werden, wenn dadurch später die erhöhten Abholkosten erspart werden (AG München, Urt.v.6.10.14 – 322 C 27990/13), oder: Die Abwicklung der Reparatur und eventueller späterer Nachbesserungsarbeiten ist in der Heimatwerkstatt für den Geschädigten einfacher. Wenn der Fahrer im Abschleppwagen mitfährt, wird zudem ein Mietwagentag eingespart. (AG Ingolstadt, Urt. v. 18.2.16 – 10 C 2291/15), oder: Geschädigte hat ein anzuerkennendes Interesse daran, das weitere Vorgehen dort eingehend zu besprechen, wo er als Kunde geschätzt war (AG Mühlheim, Urt. v. 6.2.15 – 23 C 1690/14).

Ob als Überblick für Quereinsteiger oder als fundiertes Nachschlagewerk für Fortgeschrittene – mit hilfreichen Urteilen, Schaubildern und Gesetzesauszügen ist das Werk für die Arbeit im Flottenmanagement unverzichtbar. Das Buch kann unter der ISBN 978-3-406-70891-6 bei beck-shop.de vorbestellt werden.

 

Service des Bundesverbandes Fuhrparkmanagement (BVF)

Als Service für Mitglieder des Bundesverbandes Fuhrparkmanagement (BVF), arbeitet der Verband seit vielen Jahren mit Rechts- und Steuerexperten zusammen. Der Verband bietet über die Experten qualifizierte rechtliche Unterstützung bei unterschiedlichen Fragen. Die Ersteinschätzung eines Themas ist dabei für Mitglieder im Mitgliedsbeitrag enthalten. In einer kleinen Serie stellen Mitglieder des BVF Expertenteams und Verbandsjuristen ihr Fachwissen den Lesern unseres Newsletters zur Verfügung.

Foto: © Adobe Stock / Wellnhofer Design

Inka Pichler-Gieser

Inka Pichler-Gieser, Fachanwältin für Verkehrsrecht, ist mit Leib und Seele „Autorechtlerin“. Ihre Spezialgebiete liegen in den Bereichen Fuhrparkrecht, Verkehrsunfall-, Ordnungswidrigkeiten- und Verkehrsstrafrecht sowie Transport- und Speditionsrecht. Neben ihrer anwaltlichen Tätigkeit tritt sie als Fachautorin für branchenspezifische Zeitschriften auf, publiziert regelmäßig in Fachzeitschriften und -büchern, ist Autorin des Handbuches des Fuhrparkrechts und fungiert seit Jahren als Referentin zu Fragen rund um das Fuhrparkrecht, von der Halterhaftung bis zur flottenspezifischen Unfallregulierung. Hierbei ist sie unter anderem Teil des Expertenteams des Bundesverbandes für Fuhrparkmanagement, des Bundesverbandes der Autovermieter sowie der Dekra Akademie und für die Ausbildung zum zertifizierten Fuhrparkmanager zuständig.

Publikation nur unter Bekanntgabe der Quelle.

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