Je nach Zusammensetzung des Fuhrparks ist das Spektrum der zu beachtenden Rechtsgebiete erheblich. Dabei immer den Überblick zu behalten ist oft schwer. Aktuell gibt es zum Glück nicht so viele Veränderungen, die aber dennoch beachtenswert sind. Ein Überblick.
- Verhüllungsverbot gemäß § 23 Abs. 4 StVO, versus Corona-Maske
Corona hat uns Umstände beschert, die sicherlich keiner erwartet hätte: Masken sind nunmehr fast eine Selbstverständlichkeit geworden. Auch im Straßenverkehr? Ein Thema, dass die Fuhrparkmanager immer wieder beschäftigt, ist die Frage, welche Anweisungen sie ihren Arbeitnehmern in Bezug auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (NMB) geben sollen. Als die Pandemie 2020 zum Ausbruch kam, gab es eine Auskunft des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg, die grundsätzlich keinen Widerspruch zwischen dem Verhüllungsverbot einerseits und der MNB gesehen hat, wenn Augen und Stirn gut erkennbar gewesen sind, weil auch damit die Identität des Kraftfahrzeugführers festgestellt werden kann. Es wurde dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verwaltungsbehörden in der Beziehung die Sachverhalte wohl großzügig behandeln würden.
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg sieht in seiner Entscheidung vom 16.04.2021 die Sachlage hingegen anders. In Bezug auf eine berufliche Fahrgemeinschaft stellt es klar, dass es keine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 IFSG darstelle, eine MNB zu tragen, da dieses unangemessen sei und gegen § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO verstößt, weil der Schutz anderer Verkehrsteilnehmer in einem erheblichen Maße gefährdet wird und damit die Sicherheit des Verkehrs unzulässig beeinträchtigt werden würde. Zwar ging es in dem Fall ausdrücklich um die niedersächsische Corona-Verordnung, doch es darf angenommen werden, dass diese Entscheidung Signalwirkung hat. Das Gericht führt aus, dass der weite Kreis möglicher Schutzmaßnahmen des § 28 IFSG dahingehend zu begrenzen ist, dass eine betreffende Maßnahme „notwendig“ sein muss. Eine insofern lediglich „nützliche“ Maßnahme reicht demgegenüber hingegen nicht aus, denn staatliche Behörden dürfen nur solche Maßnahmen verbindlich anordnen, die zur Erreichung infektionsschutzrechtlich legitimer Ziele objektiv notwendig sind. Dieses ist für den Führer eines Kraftfahrzeuges einer beruflichen Fahrgemeinschaft nicht erkennbar. Konkrete Alternativen bietet die Entscheidung nicht, aber die betreffenden Personen sind erfassbar und können vorher getestet werden, was ein ebenso wirksamer Schutz sein kann.
Da es sich um eine Einstweilige Anordnung handelt, mithin ein vorläufiges, summarisches Verfahren, ist aktuell unbekannt, ob es auch ein endgültiges Hauptverfahren geben wird.
- Berufskraftfahrerqualifikation
Eine echte Neuerung gibt es für Berufskraftfahrer: Die Einführung des Berufskraftfahrerregisters, welche seit dem 23.05.2021 gilt. Bisher mussten Berufskraftfahrer ihre Berufskraftfahrerqualifikation gegenüber der Führerscheinstelle nachweisen und bekamen auf den Führerschein die sogenannte Schlüsselnummer 95 eingetragen. Aufgrund der europarechtlichen Regelungen entfällt diese Eintragung auf dem Führerschein zukünftig. Alle bisherigen Eintragungen behalten ihre Gültigkeit, bis der jeweilige Zeitraum abgelaufen ist. Mit Einführung des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters, erhält der jeweilige Berufskraftfahrer jetzt eine entsprechende Bescheinigung, in der die Schlüsselnummer 95 eingetragen wird.
- Ladungssicherung bei Kurier-, Express- und Paketbeförderung (KEP)
Dass die Ladungssicherung auch für Caddy und Kombi gilt, sollte jedem Fuhrparkmanager klar sein! Das Amtsgericht Tübingen (Urteil vom 03.06.2020) hatte sich mit der Frage der Halterhaftung und Ladungssicherung bei Paketzustellern zu beschäftigen, denn die Fahrer hatten die Pakete nur auf dem Boden auf Antirutschmatten transportiert, aber nicht weiter gesichert. Dem Fuhrparkleiter war dies bekannt. Er habe seine Leute darauf hingewiesen und diese auch geschult und auf Netze eingelernt. Tatsächlich wurden diese bei den Kontrollen nicht verwendet. Die VDI 2.700 Blatt 16 sieht hingegen konkrete Ladungssicherungsmaßnahmen auch für Pakete und Päckchen vor, die bei bestimmten physikalischen Anforderungen an ihren Plätzen sicher liegen zu haben. Für die Schulung und Verwendung von Ladungssicherungsmitteln ist der Fuhrparkleiter verantwortlich. Notfalls ist dies von ihm zu kontrollieren. Ohne eine entsprechende Ladungssicherung darf er die Inbetriebnahme der Fahrzeuge nicht erlauben.
Da die Fahrzeuge jedoch mit einer stabilen Stirnwand ausgestattet waren, war eine tatsächliche Gefahr für den Fahrer nicht erkennbar, so dass am Ende lediglich eine Buße von 50 € festgesetzt wurde.
RA Peter Rindsfus
Verbandsjurist des
Bundesverband Fuhrparkmanagement e.V. (BVF)