Steuerrechtliche Angelegenheiten sind für Arbeitgeber und Arbeitnehmende nicht immer transparent. Wenn der Firmenwagen privat genutzt wird, gibt es steuerrechtlich gesehen allerdings einiges zu beachten. Andernfalls können hohe Kosten entstehen. Steuerexperte Gerhard Nolle vom Bundesverband Betriebliche Mobilität e. V. gibt einen kurzen Überblick zu den wichtigsten Änderungen im Steuerrecht.
Zuzahlungen des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer kann mit dem Arbeitgeber eine Zuzahlung für die private Nutzung des Firmenwagens vereinbaren. Dies kann eine einmalige Zuzahlung zu den Anschaffungskosten des Firmenwagens sein, wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel eine besondere Sonderausstattung haben möchte, als ihm nach den betrieblichen Regeln zustünde. Es kann sich aber auch um monatliche Zuzahlungen (pauschal oder kilometerbezogen) oder um die teilweise Übernahme von Kfz-Kosten handeln. Diese Zuzahlungen können auf den geldwerten Vorteil für Privatfahrten angerechnet werden.
Neue Rechtsprechung bei Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten des Firmenwagens
Leistet der Arbeitnehmer eine Zuzahlung zu den Anschaffungskosten des Pkws können diese Zuzahlungen auf den geldwerten Vorteil für Privatfahrten angerechnet werden. Ein Abzug der Zuzahlungen ist so lange möglich, wie dem Arbeitnehmer dieses Fahrzeug zur Nutzung überlassen wird. Bestehen arbeitsvertragliche Vereinbarungen hinsichtlich des Zuzahlungszeitraums, sind zeitraumbezogene (Einmal-)Zahlungen bei der Bemessung des geldwerten Vorteils auf den Zeitraum, für den sie geleistet werden, gleichmäßig zu verteilen und vorteilsmindernd zu berücksichtigen (BMF-Schreiben vom 3.3.2022 Randnummer 65 ff). Sollte das Fahrzeug vorzeitig zurückgegeben, veräußert oder getauscht werden, hat der Arbeitnehmer vereinbarungsgemäß Anspruch auf zeitanteilige Rückzahlung des Zuschusses. Die Rückerstattung der Zuzahlung ist kein Arbeitslohn, weil sie den privaten Nutzungswert nicht gemindert hat (R 8.1 Abs. 9 Nummer 4 Satz 4 LStR).
Steuerfalle bei Umsatzsteuerpflicht des geldwerten Vorteils
Die Überlassung von Firmenwagen durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung ist ein umsatzsteuerpflichtiger Sachbezug (BMF-Schreiben vom 5.6.2014). Als Bemessungsgrundlage können die lohnsteuerlichen Werte (geldwerter Vorteil) zugrunde gelegt werden.
Die lohnsteuerlichen Werte sind allerdings Bruttowerte, aus denen die Umsatzsteuer mit 19/119 herauszurechnen und vom Arbeitgeber an das Finanzamt abzuführen ist.
Es muss allerdings immer vom vollen lohnsteuerlichen Wert ausgegangen werden. Minderungen dieses Werts wie zum Beispiel bei Zuzahlungen des Arbeitnehmers und bei Vergünstigungen für Elektrofahrzeuge dürfen für die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt werden.
Eine Infografik zum Thema inklusive Beispielrechnung finden Sie hier.
Für das Personalabrechnungs-System des Arbeitgebers müssen deshalb immer zwei Werte zur Verfügung gestellt werden: Geldwerter Vorteil aus eventuell geminderter lohnsteuerlicher Bemessungsgrundlage für die Gehaltsabrechnung des Arbeitnehmers und voller (ungeminderter) lohnsteuerlicher Wert als Bemessungsgrundlage für die Abführung der Umsatzsteuer durch den Arbeitgeber an das Finanzamt. Diese Regelung ist vielen Unternehmen nicht bekannt und kann bei Lohnsteueraußenprüfungen zu Problemen und hohen Nachforderungen führen.